Wissenschaftliche Vereine

Auteur
Ziebarth, E.
Verschenen in
Das griechische Vereinswesen
Jaar
1969
Onderwerp
SCHOOL
Taal
Deutsch
Categorie
C1 General
Archiefnummer
5681

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B. Dir unigensse unn Grxoss at SCHAFT en in Thrakien gesetzt wäre, für rechtlich anerkannten Bund der Griech l'assendes vorschlagen zu können. etwas unmöglich halte, ohne doch selbst n. 61 ft Dumont-Womolle 45. Traiana Augusta. Die dunkle Inschri mve Soxprviit xal VOB Amddh pilot bspiws welche beginnt: Auvizzvilac Bptvaa bAdftos) Movrhyaplotadvtss andinaan 'Eipyvoarvot: Tújpns Bpevrabipeus (ispebe), '), dessen der von einem Kultverein zánupts Sxéhov (seq. 15 wm.) ribet entwe Vorsitzender oder Priester dann zuerst genannt ist, ader von einer Gemeinde (Epyıssa?) her (val. n. 6481), »Collegii Kaiserzeit. Prott, Wasti sacri 18. 46. Incertae origin 7: zard aéhevatv THs eu Iv. sodale aliquo ab esse hue e guiusdam sacri ferial Prout, um manifestum este (2). Apiarernos ’Aptorinnon Exéyparpa) lapidi incis Zweites Kapitel. v. Wissenschaftliche Vereine. en förmlich organisierte Vereine Die Erkenntnis, dass es bei den riech neuestes verdanken wir erst der Forschung a wissenschaftlichen Zwecken gab, zuerst G. Lumtums Alter des issen Zeugn den nach Zeit. Soviel ich sehe, hat rie della broso in seinen Ricerche Alexandrine (Memo p. 258 ex aus; ssprochen; R. A. di Torino 1873) andarono scho le seuole filosofiche della Greeia in Sinodi o Syssitie o Thiast«. appunto costituendosi in Gorporazioni vioë U. v. Wilamowitz-Möllenängig unabh viillig kam at Result Zu demselben nschulen tichtvoll Stellung der Philosophe dorff, welcher zuerst die rechtliche in en wurden u. a gebilligt) und hrung Ausfü Seine ). elzte? auseinanders der griechischen n mente Testa den Zu Hug, A. einigen Punkten ergänzt von en warf dann 1, Wohl angeregt durch diese Arbeit Philosophen, bes. S. 15 ratischon l'hilovorsok die für auch m nsfor Verei der Il. Diels die Frage nach Über die ältesten Philvsophenschulen sopbenschulen auf in seinem Aufso der Griechen« 5). den rechtlichen Wesultaten dieser Suchen wir festzustellen, was von kann. gelten ert Korscher als gesich gerade für das griechische VereinsEs ist von der grössten Bedeutung Kultverein organisierte Philosophenals eine zuerst wann n, recht, zu wisse 243) seine Überzeugung dahin aus, (5. t schule bestanden hut. Diels sprich sin en Uhilosephie sich von Anfang an ‚loss die Kotwicklung der griechisch gen en Innung oder Schule vollzo denselben Formen der religiös konstiluicrt Teil bis zum hat, wie wir sie in der Blütezeit finden Erlöschen des Heidentuns gehalten hats. ersten Philosopbenvereins den Thales. nad wie sie sich zum Er betrachtet als den Gründer des Als fratpoc dieses nennt er den den Mitve ‚anıltschaftlichen Beziehungen unter 1} Für diese Annahme sprechen die Erding; DA, und Zxéhov opie Mouxdr DA. val. gliedern {zwei Briidorpaare, fecner Exkurs 2. 2) Antigonos von Karystes {anst) Jahrdur w issenschaflichen Arbeit. Preussischn 3) Vel. bes. H.Usener, Organisation 1854, 1—25. SCA \ der 39. Philotogen “Versammlung, Zürich 4) In der Festschrift car Begrüssung 1887. gewidnn 3) In den Philosoph. Aufsätzen E. Zeller 4887,

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Anaximander. Diese milesische Schule sei zugleich eine politische Vereinigung gewesen. Als weitere ähnliche Iildungen nennt er die Vereine der Pythagorier und der Bleaten, welche von dem pythagoräischen Bunde die Vorteile einer stralfen Organisation gelernt hätten. Fragen wir nach den Beweisen dieser Sätze, so werden wir hei dem Stande der Übertieforung über die vorsokratischen Philosophen keinerlei Aktenstücke dieser Vereine erwarten dürfen. Ws sind zunlchst gewisse in den Quellen gebrauchte Ausdrücke wie staipos, rbe, amy ans, die Verfolgung der Dindoche bei den einzelnen Sekten gestätzt auf diese Ausdrücke, sodann die Erwägung der itbe us einheitlichen, ohne straffen. Schulzusammenhang nicht denkbaren Entwicklung der Lehre « B. der | ten, was Diels zu seiner Ansicht geführt hat, fine Kritik dieser geistreichen Vermutung bat von der Überlegung auszugehen, ob im VE und V. Jahrhundert die rechtlichen Voraussetzungen fir das Bestehen von Kultvereinen schon gegeben waren, ob es denkbar ist, dass das Reebt der ionischen Staaten wie Milet, Ephesos u. a. die Gründung privater Kultvereine, noch dazu mit politischer Tendenz, schon gestattet hat? 71 B. Die GRIECHISGHEN VEREINE UND GENOSSENSCHAFTEN. B, Dir Garecuesenky VERFINE UND GENOSSENSCHAPTEN, schon so erschienen ist!}, und dass die Vereinigungen seiner Schüler als xotva, als Genossenschaften, galten?). Wenn uns auch von der Einrichtung dieser Vereine spätere Berichte kein glaubwürdiges Bild geben, so sebeint doch einen vépos geregelt war. Einen ganz eigenen Charakter verleiht ihnen ihre politische Wirksamkeil. Zeller sicher, dass ihr Leben und Treiben durch ist sicher im Recht, wenn er meint, dass diese nicht der ursprüngliche Zweck der Vereine war, sondern nur dem Drang entsprang, ihre Grundsätze und Lebensansebauungen auch praktisch durchzuführen. Rechtlich wäre es sehr interessant zu wissen, ob die Vereine in den verschiedenen Städten unter einander in einem organischen Zusammenhang standen oder nicht, Den Pythagoräervereinen an Alter mindestens gleich waren die jedenfalls 4), welche aus dem Grunde den Philozahlreichen or phischen Kultvereine sophenvereinen näher stehen als den eigentlichen Kullgenussenschaften, weil sie eine bestimmt festgestellte Lehre hatten. Über ihre Zahl, Heimat, Organisation, rechtliche Stellung lasst sich etwas Sicheres nicht mehr ermitteln. Die einzigen Dokumente, welche von ihnen Kunde geben, sind die orphischen Hymnen. Da sich die Bestandteile dieser nach der Zeit ihres Entstehens nicht Auf diese Frage eine allgemeine Antwort zu geben ist schwer, da von der Geschichte Inniens in dieser fetihen Zeit nur dürftige Trümmer auf uns mehr sondern lassen, müssen wir uns damit begnügen, private orphische Kultvereine bestanden haben. gekommen sind, aber gerade das Leben des Thales Gillt in eine Zeit, in der seine Vaterstadt zwei Generationen lang von den ärgsten Bürgerkämpfen zervissen wor. In solcher Zeit den dauernd rechtlich gesicherten Bestand einer Vereine, welche nieht nebenbei politische oder Kultzwecke verfolgten, sind Philosophenschule zur Pflege der Wissenschalt und als ihren Begriinder den Mann zu denken. der als leitender Staatsmann der Zeit des Alyattes mitten im Kampfe der Parteien und im Drange der äusseren Kämpfe gestanden hat, halte ich nicht für möglich. Wenn nun gar dieser Philosophenverein noch politisch wirksam gewesen sein soll, und sein Führer zeitweise an der Spitze des Staates gestanden hat, wie soll er da als privater Verein zu denken sein? Die ersten wirklich so zu nennenden ausschliesslich wissenschaftlichen die attischen Philosophenschulen. Da das wenige Detail, welches über Verfassung und Verwaltung dieser Vereine bekannt ist, ausführlich v. Wilamowitz dargelegt hat, so beschränken wir uns hier auf die Besprechung ihrer Rechtsstellung und ihres Vorhältnisses zu den sonstigen griechischen Vereinen. Nach Diels {S. 257) ist als Stifter des ersten attischen Philosophenvereins Allein der Beweis wird nicht erbracht, denn die Sokrates anzusehen. angeführte Stelle aus Spintharos bei Diog. Laert 1120 beweist höchstens, dass Sokrates öfter unter seinen Schitlern Noch schlimmer steht es mit der eleatischen Sehule, Der beimatlose pupuddés Xenophanes kann sie unmüglich begriindet haben, und l'armenides, der wie Thales als Staatsmann thälig war (Diog. L. Parm. c. 4). wird deshalh schwerlieh Chef eines privaten v sensehaltlichen Vereins gewesen sein. Über die ganze Beweisführung ist aber noch zu bemerken, dass vine Vereinsorganisation der ältesten Philosophenschulen überhaupt erst dann wahrscheinlich gemacht wäre, wenn auch von den anderen Philosophen wie Heraklit, Demokrit, Empedokles und ihren Schulen der gleiche Beweis bracht wäre. Es bleibt demnach nur für die Schule des Pythagoras die Vereinsorganisalion nachweisbar. Die rechtliche Beurteilung dieses Vereins wird freilich festzustellen, dass einen Epavos zur Beslreitung des gemeinsamen Lehensunterbalts gesammelt hat, Von einem solchen £pavos bis zu einem digoos, einem geschlossenen Verein, ist aber noch ein gewaltiger shritt, wie wir weiter unten darlegen werden. Der älteste attische Philosophenverein war demnach der des Platon. Allein über die Kinzelheilen seiner Organisation besitzen wir nur wenige Angaben, über welche ich auf v. Wilamowitz, Antigonus S. 264, weisen kann. ver- Wir gehen daher zur Schule der Peripatetiker über. Faktisch wird sie als Verein wohl schon von Aristoteles bugrindet sein, ihre juristische Grundlage konnte sie aber erst von dessen Nachfolger empfangen, sehr erschwert durch die Unglaubwilrdigkeit der fabulierenden Überlieferung, da Aristoteles als Metöke sieht das Recht hatte, Grundbesitz in Altika zu Testament des Theophrast erwerben. Als Stiftungsurkonde ist daher di anzusehen. In der That schen wir hier, dass bereits ein gemeinsames Fest steht soviel, Eigentum der Schule vorhanden ist, welches er durch seine Verfügungen welehe sich um die Person des Pythagoras gebildet hat. dass er als Stifter eines religiösen Vereins erscheint!) und auch dem Altertum Zeller 15325. . Phila, qd. om. prob, fib, p. 868: thy rés Wobayspebos tepebrams Meens, ih 2) lambfichos dl v, £, 654 ptt N. Vet, Maass, Orpheus 194, 3) Rahde, Psyche

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B. Dir Gikcmisecnen Venir inp Genossevsciar zu sichern sucht. B. Dik Grigemescany Verve vn GENOSBENSOMAFTEN. Hr bestimmt nämlich: thy 38 una zal cv Repinatus Kal zag oinias Tis Rpde th zijnen RÉIUS Dep Tv TEvpappivov ollwv det mig BouAopdvots suayohater xai supprivsupsiy Ev adtatg und giebt auch die Hechtsform, unter der sie es besitzen, an mit den Worten: ds ay tepiy ud Ker pévots, auf deren Bedeutung Hug hingewiesen hat. Damit wird die Schule rechtlich durehaus auf die gleiche Stufe gestellt mit jedem Kultverein, dessen Kecht es war, ein privates fepdy gemeinsam zu besitzen. Auch die Klauseln, welche sich auf das Verbot des dkahdatpu.dy oder ddedteatur des gemeinsa men Besitzes beziehen, entspreeben wörtlich den in ähnlichen privaten Vereinsstiftungen gebräuchlichen (vgl. > Vereinsrcebte). Ob sieh die Schule einen Namen gegeben hal, wie es das Beebt jedes Vereins war, wissen wir nicht. Jedenfalls steht die werkwilrdige Notiz im Harpokration s.v. Opysoves fin.: timare BE Gotegov vevipeara: oh ent vei teke tv drotlavóvtwv ounévar vat « öpyeidvas pots nvunagllar, be Fore ouvdsiv 2x T Ozoggdstan Stailnamy vereinzelt da und wird durch den uns erhaltenen Test des Testament s nicht hestätikt. Genau genommen ist ja auch mit dieser Stiftu gein Verein mit einem Aber die Personen der augenblicklichen Mitglieder hinausreichenden idealen Zweck noch nicht gegründet. Denn als Eigentümer der vermachten Immobilien sind ausdetteklieh zehn Personen aufgefithrt. Allein selbst Bru nst). der in den Philosophenschulen keine Vereine sieht, macht darauf aufmerks am (S. 31), dass dem 'Uheophrast eben nur der Begriff einer eigentlichen Stiftung fehlte, dass es aber «durchaus nicht seine Absicht war, dass von den zehn Mitsigentümern jeder bei seinem Tode seinen Anteil seinen Erben vermachen sollte, Das Kigentum sollte vielmehr stets gemeinschaftlich bleiben. Die Nachfolger haben das auch su ver nden. Biner von den Zuhn, Strato, verfügt seinerseits in seinem Testament als alleiniger Eigenttimer über den Garten, und sein Nachfolger Ly ko kehrt zu der Form des Theophrast zurtek, indem " bestimmt: ty os meplramv zacohstnm toy jynplnoy tuts Boo hopéus (folgen zehn Namen). Sehr wichtig ist dann, was folgt: xpostqsa cthwoay Fahre by dy drokaptaves Stypevely Ext to rpdyuatas val ovvautze wihoe dovtysaadae, denn das Recht der Wall eines Vorstandes aus der Zahl der Mitglieder zeigt klar den Vereinscharakter der Schule. Auch die nun folgende testamentarische Anordnung einer Ölspende an die veevtezot zum Andenken an den Vereinen. Stifter erinnert an zahlreiche ähnliche Be limmungen hei anderen Noch klarer spricht für den Vereinscharakter einer Philosop henschule das Testament des Epikur (Usener, Kpieurea p. 46% sq). He setzt zwei Universalerben ein unter der Bedingung: g 4 te tv nèv Kine vat TA posts aùt mapsbovoe ‘Éppäpre Ayspdyou Mitoayvatn zal cots Bunptiugegoästy ard, zal ats dv “Wopayyos xaraking Giadbynis tis pihusogias, Evhratpii sn xara pide auptav, Dem Philesepbenveroin, der hier nach seinem Chef genanul isL: “Eppapzos zat ai zowgihosurgpnövrss, wird also wenn auch nicht das Vigentum, so doch die dauernde Nutzniessung des aörus verwacht. Indem dieses Recht nicht nur den Personen der suppdorrssivts:, sondern auch ihren dradnyur auf unbestimmte Zeiten übertragen wird, ist ein aber den augenblicklichen Bestand hinaus fortbestebender Verein der oywpinzopoövres, wenn auch nicht genannt, so doch vorausgesetzt, Dazu kommt dann, dass in diesem Verein ein formlieber Kultus des Stifters und seiner Familie und des Metrodor festgesetzi wird, zu welchem bestimmte 36100 eingerichtet 1} und Gelder augewiesen werden. Kinen interessanten Beweis von der Bortdauer der Epikuräerkorporation liefert dus Ébrendekret fiir den Arzt und Dichter Herakleitos aus Rhodiopolis aus dem Anfang des IL Jahrh. n. Chr, in welchem neben der tepr Doeherd, auvodos auch of Ava Ercanspeunr gthdaoger als Spender von Ehren erscheinen. (GIG, IL 4315 = Le Bas, As, min. 1336.) 2) Auf die Annaline einer ähnlichen Organisation auch der übrigen Philosophenschulen führen Ausdrücke wie ot duysveraatat, of Avumerorai , oi Havanna (Athen. Vp. 186"), où Hoppenasted (Kaibel, ep. gr. 241%, An einem hervorragenden Beispiel können wir noch die Einwirkung der Organisation der attischen Philosophenvereine deutlich rkannen, an deu Movoetov in Alexandria. Über die rechtliche Stellung dieser Stiftung linden sieh die besten Bemerkungen bei Lumbrose a. m. 0. 5. 264 sq. Teslamente der gr in Zeitschrift der Savigny-Stiftung A. AL 1 Schon Strabon (p. 794 C) hat es deutlich ausgesprochen, dass die Form les Zusammenlebens der peréyovree tod Movaeton peidhaya dvòree die des Haans oder, wie es damals schon hiess, der odvado¢ war, indem er sagt: Sort a8 TH avvlôn Tayry zaì {pute zoud zal ispebs 6 ent tb Movaetp tezaypiva: Tite miv ond tbv Basıkemy, viv © ino Kataapos. Eine rechtlich gesonderte Stellung verleiht dem Monssioy der Unistand, dass es nicht durch freiwilligen Zusammentri tt der Mitglieder, sondern dureh königliche Stiftung entstanden ist, So erklärt sich auch, dass der König von Ägypten resp. seine Rechtsnachfolger sich das Recht der Ernennung des tepss und des excavarys 9} vorbehielten . Von dem jabrhundertelangen Fortbestehen dieses Gelehrtenvercins unter der Herrschaft der römischen Kaiser giebt uns einmal die Notiz im Athenaeus Kinde {p. 677°), dass Iladrian zur Belobnung oine Stelle im Moussioy (tiv dv Movaùy … . stenaw) fv th Mousetp asıronpeumv dtelüy pAoadomu®) erwähnt werden, Noch im verliehen hat, sodann mehrere Urkunden, in welchen zv &v tür Movoele: désroupévev drehv & fepzós!) und ein vemrópoe tod peydhnn Yapamidos zal tay Anfang des LL Jahrh. n. Chr. kommt ein Tiros Tourhios Ateviates Hatanede tv amd Monssiou giddaopeg vor (GIA. II 7720, Allerdings scheint das Mousztov späterhin den Charakter einer aûveños mehr und mehr verloren zu haben und ganz zu einer staatlichen Anstalt geworden zu sein. Aus allen diesen Belegen ergiebt sich, dass in dem Griechenland der bellenistischen Zeit die liche Form, unter welcher ein Lehrer Studierende um sieh dauernd aminelle, die Gründung eines Niasos war. Nicht gerade IE Val. p. 468, 8: ... dhomep zul ele tity youpdsqy one Eadarım [envos taig € i) 2) Wogen ler Zeit dioser Inschrift s. unten, 3) Bin solcher ist x in der Lagilenzei nachweisbar Dil. Syll. 169), ebenso unter Hadrian (GIG. Sie, ot Hal. 1085). 4; Dis 73 §) Bert. ägypt. Urkund. 73 (20, Juni 135 n. 5) GIG, Sie. eb Flat. 1103 Rom; nach M. Au „231,4. Zeit des Hadrian),

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B. Uig GRIECHISCHEN VEREINK UND GENOSSENSCHAFTEN. peetarum Goe) das Bestehen eines solchen Dichtervereins aut der Insel Kos ru erweisen gesucht hat. Allein aus den bisher vorgebrashlen Zeugnissen kann das Bestehen dieses Vereins keineswegs als bewiesen gelten. AN GRE CAL EGER VEREANSHESEN Drittes Kapitel. Künstiervereine. St Teyvirau Die Schauspielervereine oder Vereine der teyvicar nehmen im griechisc hen Vereinsrecht eine durchaus eigenartige Stellung ein, Dass sich in einer griechischen Stadt die dert thätigen Schauspie ler zu einer Genossenschaft vereinigten, welche entsprechend ihrem Beruf einen roligiüsen Charakter hatte, das ist, wie wir gesehen haben, durchaus nichts Besonderes; dass aber die Vereine fremder Städte zu einander in Beziehung traten und sich zu grösseren, mehrere Vereine umfassenden Verbänd en zusammenthaten, ist eine Neuerung, welche in dem Griechenland vor Alexander mit seinen scharfen Gegensätzen von Stadt zu Stadt kaum denkbar wäre, Denn dadureh wird der einzelne Verein aus dem Verhande iner Heimatsstadt in vielen reebtlichen Beziehungen herausgenommen und hineingestellt = a immer Philosophen müssen es sein, sondern diese Form gilt fur Schtlerverbältnisse jeder Art (über Ärzteschule s. unten). Es wäre daher durchaus nicht undenkbar, dass 2. B. Dichtersehulen in derselben rechtlichen Form bestanden batten, wie denn zuletzt E, Mauss (Arutea (% p. VII, De sodalicio in einen grösseren, mehrere Städte und Länder umfassenden Verband. Für die nicht ansbleibenden Konilikte zwischen dem Staat, der doch die zuständige Behörde für jeden einzelnen seiner Mitbtirger ist, und dem Verband, welcher dasselbe in vielen Beziehungen für sieh in Anspruch nahm, mussten ganz neue Hechtsnermen geschaffen werden. Die Schauspielerverbän de treten somit aus dem Gebiete des Privatrechts teilweise in das des Völkerreehts ein, wenn man van ius gentium sprechen dart, wa es sich am die Beziebungen nicht zwischen mehreren Vülkern, sendern zwischen den zahlreichen griechisehen Staaten untereinander bandelt. Trotzdem gebithrt ihnen aus vielen Gründen, vor allem wegen der Art ihrer Untstehung, eine Stelle in siner Darstellung des sriechischen Vereinsrechts, Unsere Aufgabe ist nur, die rechtlichen Bedingungen festzustellen, unter welchen diese grosse und wiehtige Gruppe der griechischen Vereine lehte und wirkte, Wir unterlassen daher jede Bemerkung über dus Detail ihrer künstlerischen Wirksamkeit. Dies wird uns erleichtert durch die hier reichlich vorliegenden Vorarheiten. Grundlegend ist das Buch von O. Laders, Die dionys. Künstler, Berlin 1873, welches seine Stärke in der crstnaligen Vereinigung des reichhaltigen Materials und in den Abschnitten aber Schauspielwesen u. s. w. hat, aber nicht in den wenigen das Rechtliche hetrellenden Seiten. Es traf sich wunderbar, dass zu derselben Zeit auch P. Foucart, de collegiis seenieorum artilicum ap. Graeces, Paris 1873, denselben Gegenstand