Mostra testo completo4 pagine
Pagina 1
Vedi nel PDF(si apre in una nuova finestra)B. Dir unigensse
unn Grxoss
at
SCHAFT
en in Thrakien gesetzt wäre, für
rechtlich anerkannten Bund der Griech
l'assendes vorschlagen zu können.
etwas
unmöglich halte, ohne doch selbst
n. 61
ft Dumont-Womolle
45. Traiana Augusta. Die dunkle Inschri
mve Soxprviit xal VOB
Amddh
pilot
bspiws
welche beginnt: Auvizzvilac Bptvaa
bAdftos) Movrhyaplotadvtss andinaan 'Eipyvoarvot:
Tújpns Bpevrabipeus (ispebe),
'), dessen
der von einem Kultverein
zánupts Sxéhov (seq. 15 wm.) ribet entwe
Vorsitzender oder Priester dann zuerst
genannt ist, ader von einer Gemeinde
(Epyıssa?) her (val. n. 6481),
»Collegii
Kaiserzeit.
Prott, Wasti sacri 18.
46. Incertae origin
7: zard aéhevatv THs eu
Iv.
sodale
aliquo
ab
esse
hue
e
guiusdam sacri ferial
Prout,
um manifestum este (2).
Apiarernos ’Aptorinnon Exéyparpa) lapidi incis
Zweites Kapitel.
v.
Wissenschaftliche Vereine.
en förmlich organisierte Vereine
Die Erkenntnis, dass es bei den riech
neuestes
verdanken wir erst der Forschung
a wissenschaftlichen Zwecken gab,
zuerst G. Lumtums
Alter
des
issen
Zeugn
den
nach
Zeit. Soviel ich sehe, hat
rie della
broso in seinen Ricerche Alexandrine (Memo
p. 258 ex aus; ssprochen;
R. A. di Torino 1873)
andarono
scho le seuole filosofiche della Greeia
in Sinodi o Syssitie o Thiast«.
appunto costituendosi in Gorporazioni vioë
U. v. Wilamowitz-Möllenängig
unabh
viillig
kam
at
Result
Zu demselben
nschulen tichtvoll
Stellung der Philosophe
dorff, welcher zuerst die rechtliche
in
en wurden u. a gebilligt) und
hrung
Ausfü
Seine
).
elzte?
auseinanders
der griechischen
n
mente
Testa
den
Zu
Hug,
A.
einigen Punkten ergänzt von
en warf dann
1, Wohl angeregt durch diese Arbeit
Philosophen, bes. S. 15
ratischon l'hilovorsok
die
für
auch
m
nsfor
Verei
der
Il. Diels die Frage nach
Über die ältesten Philvsophenschulen
sopbenschulen auf in seinem Aufso
der Griechen« 5).
den rechtlichen Wesultaten dieser
Suchen wir festzustellen, was von
kann.
gelten
ert
Korscher als gesich
gerade für das griechische VereinsEs ist von der grössten Bedeutung
Kultverein organisierte Philosophenals
eine
zuerst
wann
n,
recht, zu wisse
243) seine Überzeugung dahin aus,
(5.
t
schule bestanden hut. Diels sprich
sin
en Uhilosephie sich von Anfang an
‚loss die Kotwicklung der griechisch
gen
en Innung oder Schule vollzo
denselben Formen der religiös konstiluicrt
Teil bis zum
hat, wie wir sie in der Blütezeit finden
Erlöschen des Heidentuns gehalten hats.
ersten Philosopbenvereins den Thales.
nad wie sie
sich zum
Er betrachtet als den Gründer des
Als fratpoc dieses nennt er den
den Mitve ‚anıltschaftlichen Beziehungen unter
1} Für diese Annahme sprechen die
Erding;
DA,
und
Zxéhov
opie
Mouxdr
DA.
val.
gliedern {zwei Briidorpaare, fecner
Exkurs 2.
2) Antigonos von Karystes {anst)
Jahrdur w issenschaflichen Arbeit. Preussischn
3) Vel. bes. H.Usener, Organisation
1854, 1—25.
SCA \
der 39. Philotogen “Versammlung, Zürich
4) In der Festschrift car Begrüssung
1887.
gewidnn
3) In den Philosoph. Aufsätzen E. Zeller
4887,
Pagina 2
Vedi nel PDF(si apre in una nuova finestra)Anaximander. Diese milesische Schule sei zugleich eine politische Vereinigung
gewesen. Als weitere ähnliche Iildungen nennt er die Vereine der Pythagorier
und der Bleaten, welche von dem pythagoräischen Bunde die Vorteile einer
stralfen Organisation gelernt hätten.
Fragen wir nach den Beweisen dieser Sätze, so werden wir hei dem
Stande der Übertieforung über die vorsokratischen Philosophen keinerlei Aktenstücke dieser Vereine erwarten dürfen.
Ws sind zunlchst gewisse in den
Quellen gebrauchte Ausdrücke wie staipos, rbe, amy ans, die Verfolgung
der Dindoche bei den einzelnen Sekten gestätzt auf diese Ausdrücke, sodann
die Erwägung der itbe us einheitlichen, ohne straffen. Schulzusammenhang
nicht denkbaren Entwicklung der Lehre « B. der |
ten, was Diels zu
seiner Ansicht geführt hat,
fine Kritik dieser geistreichen Vermutung bat von der Überlegung auszugehen, ob im VE und V. Jahrhundert die rechtlichen Voraussetzungen fir
das Bestehen von Kultvereinen schon gegeben waren, ob es denkbar ist, dass
das Reebt der ionischen Staaten wie Milet, Ephesos u. a. die Gründung privater
Kultvereine, noch dazu mit politischer Tendenz, schon gestattet hat?
71
B. Die GRIECHISGHEN VEREINE UND GENOSSENSCHAFTEN.
B, Dir Garecuesenky VERFINE UND GENOSSENSCHAPTEN,
schon so erschienen ist!}, und dass die Vereinigungen seiner Schüler als xotva,
als Genossenschaften, galten?). Wenn uns auch von der Einrichtung dieser
Vereine spätere Berichte kein glaubwürdiges Bild geben, so sebeint doch
einen vépos geregelt war.
Einen
ganz eigenen Charakter verleiht ihnen ihre politische Wirksamkeil.
Zeller
sicher, dass ihr Leben und Treiben durch
ist sicher im Recht, wenn er meint, dass diese nicht der ursprüngliche Zweck
der Vereine war, sondern nur dem Drang entsprang, ihre Grundsätze und
Lebensansebauungen auch praktisch durchzuführen. Rechtlich wäre es sehr
interessant zu wissen, ob die Vereine in den verschiedenen Städten unter
einander in einem organischen Zusammenhang standen oder nicht,
Den Pythagoräervereinen an Alter mindestens gleich waren die jedenfalls
4), welche aus dem Grunde den Philozahlreichen or phischen Kultvereine
sophenvereinen näher stehen als den eigentlichen Kullgenussenschaften, weil
sie eine bestimmt festgestellte Lehre hatten.
Über ihre Zahl, Heimat, Organisation, rechtliche Stellung lasst sich etwas Sicheres nicht mehr ermitteln. Die
einzigen Dokumente, welche von ihnen Kunde geben, sind die orphischen
Hymnen. Da sich die Bestandteile dieser nach der Zeit ihres Entstehens nicht
Auf diese Frage eine allgemeine Antwort zu geben ist schwer, da von
der Geschichte Inniens in dieser fetihen Zeit nur dürftige Trümmer auf uns
mehr sondern lassen, müssen wir uns damit begnügen,
private orphische Kultvereine bestanden haben.
gekommen sind, aber gerade das Leben des Thales Gillt in eine Zeit, in der
seine Vaterstadt zwei Generationen lang von den ärgsten Bürgerkämpfen zervissen wor. In solcher Zeit den dauernd rechtlich gesicherten Bestand einer
Vereine, welche nieht nebenbei politische oder Kultzwecke verfolgten, sind
Philosophenschule zur Pflege der Wissenschalt und als ihren Begriinder den
Mann zu denken. der als leitender Staatsmann der Zeit des Alyattes mitten
im Kampfe der Parteien und im Drange der äusseren Kämpfe gestanden hat,
halte ich nicht für möglich. Wenn nun gar dieser Philosophenverein noch
politisch wirksam gewesen sein soll, und sein Führer zeitweise an der Spitze
des Staates gestanden hat, wie soll er da als privater Verein zu denken
sein?
Die ersten wirklich so zu nennenden ausschliesslich wissenschaftlichen
die attischen Philosophenschulen.
Da das wenige Detail, welches über
Verfassung und Verwaltung dieser Vereine bekannt ist, ausführlich v. Wilamowitz dargelegt hat, so beschränken wir uns hier auf die Besprechung ihrer
Rechtsstellung und ihres Vorhältnisses zu den sonstigen griechischen Vereinen.
Nach Diels {S. 257) ist als Stifter des ersten attischen Philosophenvereins
Allein der Beweis wird nicht erbracht, denn die
Sokrates anzusehen.
angeführte Stelle aus Spintharos bei Diog. Laert 1120 beweist höchstens,
dass Sokrates öfter unter seinen Schitlern
Noch schlimmer steht es mit der eleatischen Sehule, Der beimatlose
pupuddés Xenophanes kann sie unmüglich begriindet haben, und l'armenides,
der wie Thales als Staatsmann thälig
war (Diog. L. Parm. c. 4). wird deshalh
schwerlieh Chef eines privaten v
sensehaltlichen Vereins gewesen sein.
Über die ganze Beweisführung ist aber noch zu bemerken, dass vine
Vereinsorganisation der ältesten Philosophenschulen überhaupt erst dann wahrscheinlich gemacht wäre, wenn auch von den anderen Philosophen wie
Heraklit, Demokrit, Empedokles und ihren Schulen der gleiche Beweis
bracht wäre.
Es bleibt demnach nur für die Schule des Pythagoras die Vereinsorganisalion nachweisbar. Die rechtliche Beurteilung dieses Vereins wird freilich
festzustellen, dass
einen
Epavos zur Beslreitung des
gemeinsamen Lehensunterbalts gesammelt hat, Von einem solchen £pavos bis
zu einem digoos, einem geschlossenen Verein, ist aber noch ein gewaltiger
shritt, wie wir weiter unten darlegen werden.
Der älteste attische Philosophenverein war demnach der des Platon.
Allein über die Kinzelheilen seiner Organisation besitzen wir nur wenige
Angaben,
über welche ich auf v. Wilamowitz, Antigonus S. 264,
weisen kann.
ver-
Wir gehen daher zur Schule der Peripatetiker über.
Faktisch wird sie als Verein wohl schon von Aristoteles bugrindet sein,
ihre juristische Grundlage konnte sie aber erst von dessen Nachfolger empfangen,
sehr erschwert durch die Unglaubwilrdigkeit der fabulierenden Überlieferung,
da Aristoteles als Metöke sieht das Recht hatte, Grundbesitz in Altika zu
Testament des Theophrast
erwerben. Als Stiftungsurkonde ist daher di
anzusehen.
In der That schen wir hier, dass bereits ein gemeinsames
Fest steht soviel,
Eigentum der Schule vorhanden ist, welches er durch seine Verfügungen
welehe sich um die Person des Pythagoras gebildet hat.
dass er als Stifter eines religiösen Vereins erscheint!) und auch dem Altertum
Zeller 15325.
. Phila, qd. om. prob, fib, p. 868: thy rés Wobayspebos tepebrams Meens,
ih
2) lambfichos dl v, £, 654 ptt
N. Vet, Maass, Orpheus 194,
3) Rahde, Psyche
Pagina 3
Vedi nel PDF(si apre in una nuova finestra)B. Dir Gikcmisecnen Venir inp Genossevsciar
zu sichern sucht.
B. Dik Grigemescany Verve vn GENOSBENSOMAFTEN.
Hr bestimmt nämlich: thy 38 una zal cv Repinatus Kal
zag oinias Tis Rpde th zijnen RÉIUS Dep Tv TEvpappivov ollwv
det mig BouAopdvots suayohater xai supprivsupsiy Ev adtatg und giebt auch
die Hechtsform, unter der sie es besitzen, an mit den Worten:
ds ay tepiy ud Ker
pévots, auf deren Bedeutung Hug hingewiesen hat. Damit wird
die Schule
rechtlich durehaus auf die gleiche Stufe gestellt mit jedem Kultverein,
dessen
Kecht es war, ein privates fepdy gemeinsam zu besitzen. Auch
die Klauseln,
welche sich auf das Verbot des dkahdatpu.dy oder ddedteatur des gemeinsa
men
Besitzes beziehen, entspreeben wörtlich den in ähnlichen privaten
Vereinsstiftungen gebräuchlichen (vgl. > Vereinsrcebte). Ob sieh die Schule
einen Namen
gegeben hal, wie es das Beebt jedes Vereins war, wissen
wir nicht. Jedenfalls steht die werkwilrdige Notiz im Harpokration s.v.
Opysoves fin.:
timare BE Gotegov vevipeara: oh ent vei teke tv drotlavóvtwv ounévar
vat
«
öpyeidvas pots nvunagllar, be
Fore ouvdsiv 2x T
Ozoggdstan Stailnamy vereinzelt da und wird durch den uns erhaltenen Test des Testament
s nicht
hestätikt. Genau genommen ist ja auch mit
dieser Stiftu gein Verein mit einem
Aber die Personen der augenblicklichen Mitglieder hinausreichenden
idealen
Zweck noch nicht
gegründet.
Denn als Eigentümer der vermachten Immobilien
sind ausdetteklieh zehn Personen aufgefithrt.
Allein selbst Bru nst). der in
den Philosophenschulen keine Vereine sieht, macht darauf aufmerks
am (S. 31),
dass dem 'Uheophrast eben nur der Begriff einer eigentlichen Stiftung
fehlte,
dass es aber «durchaus nicht seine Absicht war, dass von den
zehn Mitsigentümern jeder bei seinem Tode seinen Anteil seinen Erben
vermachen sollte,
Das Kigentum sollte vielmehr stets gemeinschaftlich bleiben.
Die Nachfolger haben das auch su ver
nden. Biner von den Zuhn,
Strato, verfügt seinerseits in seinem Testament als alleiniger
Eigenttimer
über den Garten, und sein Nachfolger Ly ko kehrt zu der Form
des Theophrast
zurtek, indem " bestimmt: ty os meplramv zacohstnm toy jynplnoy
tuts Boo
hopéus (folgen zehn Namen). Sehr wichtig ist dann, was folgt: xpostqsa
cthwoay
Fahre by dy drokaptaves Stypevely Ext to rpdyuatas val ovvautze
wihoe
dovtysaadae, denn das Recht der Wall eines Vorstandes aus
der Zahl der Mitglieder zeigt klar den Vereinscharakter der Schule. Auch die nun folgende
testamentarische Anordnung einer Ölspende an die veevtezot zum
Andenken
an
den
Vereinen.
Stifter erinnert an zahlreiche ähnliche Be limmungen
hei anderen
Noch klarer spricht für den Vereinscharakter einer Philosop
henschule das
Testament des Epikur (Usener, Kpieurea p. 46% sq).
He setzt zwei Universalerben ein unter der Bedingung: g 4 te tv nèv
Kine vat TA posts
aùt mapsbovoe ‘Éppäpre Ayspdyou Mitoayvatn zal cots Bunptiugegoästy
ard,
zal ats dv “Wopayyos xaraking Giadbynis tis pihusogias, Evhratpii
sn xara pide
auptav,
Dem Philesepbenveroin, der hier nach seinem Chef genanul
isL:
“Eppapzos zat ai zowgihosurgpnövrss, wird also wenn auch
nicht das Vigentum,
so doch die dauernde Nutzniessung des aörus verwacht.
Indem dieses Recht
nicht nur den Personen der suppdorrssivts:, sondern
auch ihren dradnyur auf
unbestimmte Zeiten übertragen wird, ist ein aber den augenblicklichen Bestand
hinaus fortbestebender Verein der oywpinzopoövres, wenn auch nicht genannt,
so doch vorausgesetzt, Dazu kommt dann, dass in diesem Verein ein
formlieber Kultus des Stifters und seiner Familie und des Metrodor festgesetzi
wird, zu welchem bestimmte 36100 eingerichtet 1} und Gelder augewiesen
werden. Kinen interessanten Beweis von der Bortdauer der Epikuräerkorporation liefert dus Ébrendekret fiir den Arzt und Dichter Herakleitos aus Rhodiopolis aus dem Anfang des IL Jahrh. n. Chr, in welchem neben
der tepr
Doeherd, auvodos auch of Ava Ercanspeunr gthdaoger als Spender von Ehren
erscheinen. (GIG, IL 4315 = Le Bas, As, min. 1336.) 2)
Auf die Annaline einer ähnlichen Organisation auch der übrigen Philosophenschulen führen Ausdrücke wie ot duysveraatat, of Avumerorai
, oi
Havanna (Athen. Vp. 186"), où Hoppenasted (Kaibel, ep. gr. 241%,
An einem hervorragenden Beispiel können wir noch die Einwirkung
der
Organisation der attischen Philosophenvereine deutlich rkannen,
an deu
Movoetov in Alexandria. Über die rechtliche Stellung dieser Stiftung linden
sieh die besten
Bemerkungen
bei Lumbrose a. m. 0. 5. 264 sq.
Teslamente der gr
in Zeitschrift der Savigny-Stiftung A. AL 1
Schon
Strabon (p. 794 C) hat es deutlich ausgesprochen, dass die Form les Zusammenlebens der peréyovree tod Movaeton peidhaya dvòree die des Haans oder,
wie es damals
schon hiess, der odvado¢ war, indem er sagt: Sort a8 TH avvlôn
Tayry zaì {pute zoud zal ispebs 6 ent tb Movaetp tezaypiva: Tite miv ond
tbv Basıkemy, viv © ino Kataapos. Eine rechtlich gesonderte Stellung verleiht
dem Monssioy der Unistand, dass es nicht durch freiwilligen Zusammentri
tt
der Mitglieder, sondern dureh königliche Stiftung entstanden ist, So
erklärt
sich auch, dass der König von Ägypten resp. seine Rechtsnachfolger
sich das
Recht der Ernennung des tepss und des excavarys 9} vorbehielten
.
Von dem
jabrhundertelangen Fortbestehen dieses Gelehrtenvercins unter der
Herrschaft
der römischen Kaiser giebt uns einmal die Notiz im Athenaeus Kinde
{p. 677°),
dass Iladrian zur Belobnung oine Stelle im Moussioy (tiv dv Movaùy …
. stenaw)
fv th Mousetp asıronpeumv dtelüy pAoadomu®) erwähnt werden,
Noch im
verliehen hat, sodann mehrere Urkunden, in welchen zv &v tür
Movoele:
désroupévev drehv & fepzós!) und ein vemrópoe tod peydhnn Yapamidos
zal tay
Anfang des LL Jahrh. n. Chr. kommt ein Tiros Tourhios Ateviates
Hatanede
tv amd Monssiou giddaopeg vor (GIA. II 7720, Allerdings scheint
das Mousztov späterhin den Charakter einer aûveños mehr und mehr verloren zu
haben
und ganz zu einer staatlichen Anstalt geworden zu sein.
Aus allen diesen Belegen ergiebt sich, dass in dem Griechenland der
bellenistischen Zeit die liche Form, unter welcher ein Lehrer Studierende
um sieh dauernd
aminelle, die Gründung eines Niasos war. Nicht gerade
IE Val. p. 468, 8: ... dhomep zul ele tity youpdsqy one Eadarım [envos
taig € i)
2) Wogen ler Zeit dioser Inschrift s. unten,
3) Bin solcher ist x
in der Lagilenzei nachweisbar Dil. Syll. 169), ebenso unter
Hadrian (GIG. Sie, ot Hal. 1085).
4; Dis
73
§) Bert. ägypt. Urkund. 73 (20, Juni 135 n.
5) GIG, Sie. eb Flat. 1103 Rom; nach M. Au
„231,4. Zeit des Hadrian),
Pagina 4
Vedi nel PDF(si apre in una nuova finestra)B. Uig GRIECHISCHEN VEREINK UND GENOSSENSCHAFTEN.
peetarum Goe) das Bestehen eines solchen Dichtervereins aut der Insel Kos
ru erweisen gesucht hat. Allein aus den bisher vorgebrashlen Zeugnissen
kann das Bestehen dieses Vereins keineswegs als bewiesen gelten.
AN GRE CAL EGER VEREANSHESEN
Drittes Kapitel. Künstiervereine.
St Teyvirau
Die Schauspielervereine oder Vereine der teyvicar nehmen im griechisc
hen
Vereinsrecht eine durchaus eigenartige Stellung ein,
Dass sich in einer griechischen Stadt die dert thätigen Schauspie
ler zu
einer Genossenschaft vereinigten, welche entsprechend ihrem
Beruf einen
roligiüsen Charakter hatte, das ist, wie wir gesehen haben, durchaus
nichts
Besonderes; dass aber die Vereine fremder Städte zu einander in Beziehung
traten und sich zu grösseren, mehrere Vereine umfassenden Verbänd
en
zusammenthaten, ist eine Neuerung, welche in dem Griechenland vor
Alexander
mit seinen scharfen Gegensätzen von Stadt zu Stadt kaum denkbar
wäre,
Denn dadureh wird der einzelne Verein aus dem Verhande
iner Heimatsstadt in vielen reebtlichen Beziehungen herausgenommen und
hineingestellt
=
a
immer Philosophen müssen es sein, sondern diese Form gilt fur Schtlerverbältnisse jeder Art (über Ärzteschule s. unten). Es wäre daher durchaus
nicht undenkbar, dass 2. B. Dichtersehulen in derselben rechtlichen Form
bestanden batten, wie denn zuletzt E, Mauss (Arutea (% p. VII, De
sodalicio
in einen grösseren, mehrere
Städte und Länder umfassenden Verband.
Für
die nicht ansbleibenden Konilikte zwischen dem Staat, der doch
die zuständige Behörde für jeden einzelnen seiner Mitbtirger ist, und
dem Verband,
welcher dasselbe in vielen Beziehungen für sieh in Anspruch nahm,
mussten
ganz neue Hechtsnermen geschaffen werden. Die Schauspielerverbän
de treten
somit aus dem Gebiete des Privatrechts teilweise in das des Völkerreehts
ein,
wenn man van ius gentium sprechen dart, wa es sich am die Beziebungen
nicht zwischen mehreren Vülkern, sendern zwischen den zahlreichen
griechisehen Staaten untereinander bandelt.
Trotzdem gebithrt ihnen aus vielen Gründen, vor allem wegen der Art
ihrer Untstehung, eine Stelle in siner Darstellung des sriechischen Vereinsrechts,
Unsere Aufgabe ist nur, die rechtlichen Bedingungen festzustellen, unter
welchen diese grosse und wiehtige Gruppe der griechischen Vereine lehte und
wirkte, Wir unterlassen daher jede Bemerkung über dus Detail ihrer künstlerischen Wirksamkeit.
Dies wird uns erleichtert durch die hier reichlich
vorliegenden Vorarheiten.
Grundlegend ist das Buch von O. Laders,
Die dionys. Künstler, Berlin 1873, welches seine Stärke in der crstnaligen
Vereinigung des reichhaltigen Materials und in den Abschnitten aber Schauspielwesen u. s. w. hat, aber nicht in den wenigen das Rechtliche hetrellenden Seiten. Es traf sich wunderbar, dass zu derselben Zeit auch P. Foucart,
de collegiis seenieorum artilicum ap. Graeces, Paris 1873, denselben Gegenstand